Handhabung der Eigentümerschaft
Bevor Sie den Tag des Vertragsabschlusses erreichen, sollten Sie sich entscheiden, in welcher Form Sie das Eigentum des Grundstücks "handhaben" wollen. Diese Entscheidung zieht gesetzliche, steuerliche und erbrechtliche Konsequenzen nach sich. Deshalb wäre es weise, einen Anwalt oder einen amtlich zugelassenen Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer (CPA) zu konsultieren.
Die folgenden Informationen sind rein für informatorische Zwecke gedacht und sollten nicht als rechtliche Definitionen angesehen oder verwendet werden.
Alleine kaufen
- Alleinige Eigentümerschaft
- Eine einzige Person, die nicht rechtsgültig verheiratet ist.
- Eine unverheiratete Person, die verheiratet war und jetzt rechtsgültig geschieden ist.
- Eine verheiratete Person, die es wünscht, die Eigentümerschaft alleinig nur in ihrem Namen zu erlangen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss der Ehegatte/die Ehegattin des Käufers seine/ihre Rechte auf Eigentümerschaftsansprüche und Interessen bezüglich des Grundstücks ausdrücklich ablehnen oder aufgeben.
- Lebenslängliche Treuhandverwaltung
Eine lebenslängliche Treuhandverwaltung wird zu Lebzeiten einer Person eingerichtet und ermöglicht der Person, die Verteilung ihres Vermögens und Grundbesitzes zu kontrollieren. Die Person transferiert die Eigentümerschaft ihres Grundbesitzes und Vermögens auf den Trust.
Zusammen mit anderen kaufen
- Gemeinsame Pacht
Ermöglicht jedem einzelnen der Partner, denen das Grundstück gehört, seinen Anteil des Grundstücks zu verkaufen, zu vermieten oder seinen Erben zu vermachen.
- Wer hat das Eigentumsrecht? Eine beliebige Anzahl von individuellen Personen.
- Aufteilung der Eigentümerschaft: eine beliebige Anzahl von Anteilen, die gleich groß oder ungleich groß sind.
- Wer besitzt die Eigentumsurkunde? Jeder der Miteigentümer besitzt eine separate rechtliche Eigentumsurkunde über seinen ungeteilten Anteil.
- Besitz: gleiches Besitzrecht.
- Gemeinschaftliche Pacht
- Ein Grundstück, das mehreren individuellen Personen gehört. Im Fall, dass einer der Eigentümer stirbt, geht der Anteil des verstorbenen Eigentümers automatisch auf die verbleibenden Eigentümer über.
- Wer hat das Eigentumsrecht? Eine beliebige Anzahl von individuellen Personen.
- Aufteilung der Eigentümerschaft: Anteile können nicht aufgeteilt werden.
- Wer besitzt die Eigentumsurkunde? Es gibt nur eine Eigentumsurkunde für das ganze Grundstück.
- Besitz: gleiches Besitzrecht.
- Gemeinschaftseigentum
Ein Grundstück, das zwei Ehegatten zu gleichen Teilen gehört. Beide müssen alle Vereinbarungen und Übereignungsunterlagen unterzeichnen.
- Wer kann das Eigentumsrecht erhalten? Nur Ehemann und Ehefrau.
- Aufteilung der Eigentümerschaft: Anteile sind gleich.
- Wer besitzt die Eigentumsurkunde? Ähnlich wie bei einer Partnerschaft, ist die Eigentumsurkunde in "gemeinsamen" Besitz.
- Besitz: gleiches Besitzrecht.
Weitere Arten, wie die Eigentümerschaft gehandhabt werden kann
Als Aktiengesellschaft
Ein Unternehmen ist eine juristische Einheit, die gemäß der staatlichen Gesetzte geschaffen wurde und aus einem oder mehreren Aktionären besteht, doch vom Gesetz im Wesentlichen als individuelle Person betrachtet wird. Die Einheit besteht immerzu weiter, bis sie, gemäß rechtlichen Schritten, aufgelöst wird. Das Land, das eine Aktiengesellschaft besitzt, kann nicht für persönliche Verbindlichkeiten oder nach gefälltem Urteil gegen eines ihrer Aktionäre verwendet werden.
Die Teilhaberschaft/Personengesellschaft
Eine Teilhaberschaft/Personengesellschaft ist eine Verbindung zweier oder mehrerer Personen, die Geschäfte zum Erlangen von Gewinn betreiben. Eine Teilhaberschaft/Personengesellschaft kann die Eigentumsurkunde, die im Namen der Teilhaberschaft/Personengesellschaft ausgestellt ist, besitzen, wobei die Partner gleich große oder ungleich große Anteile am Grundstück haben.
Ein Trust
Ein Trust ist eine Vereinbarung, wobei das Eigentumsrecht des Grundstücks durch den Stifter des Treuhandvermögens an eine Person, die man Treuhänder nennt, übertragen wird und von dieser Person verwaltet und übernommen wird zugunsten der Personen, die im Treuhandvertrag festgelegt wurden, den sog.Begünstigten.